AGB
Allgemeine Vertragsbedingungen
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebamme Sabine Zender, nachfolgend Hebamme genannt.
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der Leistungsempfänger*in.
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfänger*in sind privatrechtlicher Natur.
- Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebamme und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
- Bei Selbstzahler*innen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenverordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.
- Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransportes. Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder Krankentransportes werden von diesen gesondert berechnet.
- Für vereinbarte Termin, die von der Leistungsempfänger*in nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfänger*in in Rechnung.
- Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
- Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.
- Laboruntersuchungen
- Effektive Manuelle Hilfen (EMH)
- EMH- Pauschale Schwangerschaft: 30,- €
- EMH- Pauschale Wochenbett: 30,- €
- K- Taping
- Taping- Pauschale: 10,- €
- Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V hinausgehen
- Hilfeleistung in der Schwangerschaft:
- Mehr als 90 Minuten (18 Einheiten) pro Termin
- Mehr als 12 Telefonische Kurzberatungen á 10 Minuten
- Hilfeleistung im frühen Wochenbett (bis 10. Lebenstag des Kindes):
- Mehr als 90 Minuten (18 Einheiten) pro Termin
- Mehr als 20 Kontakte
- Hilfeleistung im späten Wochenbett (ab dem 11. Lebenstag bis zur 12. Lebenswoche):
- Mehr als 60 Minuten (12 Einheiten) pro Termin
- Mehr als 16 Kontakte
- Hilfeleistung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes (ab der 13. Lebenswoche bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Kindes bis zum 9. Lebensmonat)
- Mehr als 45 Minuten (9 Einheiten) pro Termin
- Mehr als 8 Kontakte
- Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der Leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird, i.d.R. mehr als 25 km.
- Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfänger*in vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
- Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfänger*innen als Selbstzahler*innen zur Zahlung verpflichtet.
- Leistungsempfänger*innen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 der AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sie die Leistungsempfänger*innen als Selbstzahler*innen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
- Selbstzahler*innen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AVB verpflichtet. Bei Selbstzahler*innen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenverordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfänger*in ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
Sofern die Privatgebührenverordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung bkeine Vergütung der Leistung analog dem Ergänzungsvertrag zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V vorsieht, gelten die Erstattungssätze des Ergänzungsvertrags.
- Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.
- Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
- Sofern die Leistungsempfänger*in Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
- Die allgemeinen Vertragsbedingungen treten mit Unterzeichnung des Behandlungsvertrages in Kraft
- Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.