Datenschutz
- Im Rahmen dieses Vertrages werden personenbezogene Daten der Patient*innen wie auch der Kinder von der Hebamme erhoben, verarbeitet und genutzt. Diese Daten werden in elektronischer und nicht elektronischer Form gespeichert. Neben Angaben zur Person und sozialem Status (Name, Adresse, Kostenträger usw.) gehören hier insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Der Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich in dem Umfang, soweit es für die Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und Archivierung gemäß der Hebammenberufsordnung in der jeweils gültigen Fassung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten entsprechend Artikel 9 Abs. 3 DSGVO.
- Die Daten werden grundsätzlich nur an Dritte übermittelt, wenn die Patient*in einwilligt oder hierfür eine gesetzliche Grundlage/Verpflichtung besteht, was insbesondere in folgenden Konstellationen der Fall ist:
- Die Hebamme unterliegt auch gegenüber anderen an der Behandlung beteiligten Personen (z.B. Ärzten) der Schweigepflicht. Die medizinisch erforderlichen Daten wird die Hebamme jedoch mit diesen Personen austauschen, sofern die Patient*innnen hiermit einverstanden ist oder eine Notsituation dies rechtfertigt, insbesondere wenn die Person nicht ansprechbar und weitere Hilfe dringlich ist.
- Die Abrechnung mit öffentlich- rechtlichen Kostenträgern, insbesondere den Krankenkassen, erfolgt direkt diesen gegenüber, sei es durch die Hebamme unmittelbar oder entsprechend §301a Abs. 2 SGB V über eine externe Abrechnungsstelle.
- Bei Privatpatient*innen oder im Rahmen der Wahlleistungen erfolgt die Abrechnung direkt gegenüber der Patient*innen, sei es durch die Hebamme unmittelbar oder mit separat zu erklären der Einwilligung der Patient*innen über eine externe Abrechnungsstelle.
- Sofern Probenentnahmen (z.B. Blut) vorgenommen werden, führt die Hebamme die Untersuchung der Proben nicht selbst durch, sondern beauftragt damit im Namen der Patient*innen einen Laborarzt bzw. ein medizinisches Labor
- Die Daten werden zunächst so lange gespeichert, bis die Betreuung abgeschlossen und abgerechnet ist. Nach der Rechnungsstellung entstehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten aus dem Steuerrecht (§14b UStG). Danach müssen entsprechende Nachweise 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres.Nach §630f Abs. 3 BGB besteht die Aufbewahrungsfrist für die Dokumentation der Hebammenversorgung von 10 Jahren. Gleiches ergibt sich regelmäßig auch aus der gültigen Hebammenberufsordnung, sofern dort nicht längere Fristen vorgesehen sind. Im Hinblick auf §199 Abs. 2 BGB ist die Hebamme berechtigt, die Dokumentation bis zu 30 Jahr aufzubewahren.
- Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, haben die Patient*innen ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Einschränkung der Verarbeitung ihrer Daten (Art. 18 DSGVO). Die Patient*innen werden darauf hingewiesen, dass im Falle der Verweigerung der Datenverarbeitung eine Erfüllung des Behandlungsvertrages unter Umständen nicht möglich ist. Für diesen Fall besteht kein Anspruch auf Erfüllung der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen. Darüber hinaus kann den Patient*innen gegebenenfalls ein Widerspruchsrecht gegen diese Vereinbarung (Art. 21 DSGVO) zustehen. Den Widerspruch können die Patient*innen jederzeit formlos gegenüber der Hebamme erklären.
- Die Patient*innen haben zudem gemäß Art. 77 DSGVO die Möglichkeit, Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde zu erheben.