Im Rahmen dieses Vertrages werden personenbezogene Daten der Patient*innen wie auch der Kinder von der Hebamme erhoben, verarbeitet und genutzt. Diese Daten werden in elektronischer und nicht elektronischer Form gespeichert. Neben Angaben zur Person und sozialem Status (Name, Adresse, Kostenträger usw.) gehören hier insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Der Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich in dem Umfang, soweit es für die Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und Archivierung gemäß der Hebammenberufsordnung in der jeweils gültigen Fassung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten entsprechend Artikel 9 Abs. 3 DSGVO.
Die Daten werden grundsätzlich nur an Dritte übermittelt, wenn die Patient*in einwilligt oder hierfür eine gesetzliche Grundlage/Verpflichtung besteht, was insbesondere in folgenden Konstellationen der Fall ist:
Die Hebamme unterliegt auch gegenüber anderen an der Behandlung beteiligten Personen (z.B. Ärzten) der Schweigepflicht. Die medizinisch erforderlichen Daten wird die Hebamme jedoch mit diesen Personen austauschen, sofern die Patient*innnen hiermit einverstanden ist oder eine Notsituation dies rechtfertigt, insbesondere wenn die Person nicht ansprechbar und weitere Hilfe dringlich ist.
Die Abrechnung mit öffentlich- rechtlichen Kostenträgern, insbesondere den Krankenkassen, erfolgt direkt diesen gegenüber, sei es durch die Hebamme unmittelbar oder entsprechend §301a Abs. 2 SGB V über eine externe Abrechnungsstelle.
Bei Privatpatient*innen oder im Rahmen der Wahlleistungen erfolgt die Abrechnung direkt gegenüber der Patient*innen, sei es durch die Hebamme unmittelbar oder mit separat zu erklären der Einwilligung der Patient*innen über eine externe Abrechnungsstelle.
Sofern Probenentnahmen (z.B. Blut) vorgenommen werden, führt die Hebamme die Untersuchung der Proben nicht selbst durch, sondern beauftragt damit im Namen der Patient*innen einen Laborarzt bzw. ein medizinisches Labor
Die Daten werden zunächst so lange gespeichert, bis die Betreuung abgeschlossen und abgerechnet ist. Nach der Rechnungsstellung entstehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten aus dem Steuerrecht (§14b UStG). Danach müssen entsprechende Nachweise 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres.Nach §630f Abs. 3 BGB besteht die Aufbewahrungsfrist für die Dokumentation der Hebammenversorgung von 10 Jahren. Gleiches ergibt sich regelmäßig auch aus der gültigen Hebammenberufsordnung, sofern dort nicht längere Fristen vorgesehen sind. Im Hinblick auf §199 Abs. 2 BGB ist die Hebamme berechtigt, die Dokumentation bis zu 30 Jahr aufzubewahren.
Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, haben die Patient*innen ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Einschränkung der Verarbeitung ihrer Daten (Art. 18 DSGVO). Die Patient*innen werden darauf hingewiesen, dass im Falle der Verweigerung der Datenverarbeitung eine Erfüllung des Behandlungsvertrages unter Umständen nicht möglich ist. Für diesen Fall besteht kein Anspruch auf Erfüllung der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen. Darüber hinaus kann den Patient*innen gegebenenfalls ein Widerspruchsrecht gegen diese Vereinbarung (Art. 21 DSGVO) zustehen. Den Widerspruch können die Patient*innen jederzeit formlos gegenüber der Hebamme erklären.
Die Patient*innen haben zudem gemäß Art. 77 DSGVO die Möglichkeit, Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde zu erheben.
Hizmet şartları
Allgemeine Vertragsbedingungen
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebamme Sabine Zender, nachfolgend Hebamme genannt.
Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der Leistungsempfänger*in.
Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfänger*in sind privatrechtlicher Natur.
Umfang der Leistungen
Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebamme und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
Bei Selbstzahler*innen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenverordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.
Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransportes. Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder Krankentransportes werden von diesen gesondert berechnet.
Für vereinbarte Termin, die von der Leistungsempfänger*in nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfänger*in in Rechnung.
Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.
Laboruntersuchungen
Effektive Manuelle Hilfen (EMH)
EMH- Pauschale Schwangerschaft: 30,- €
EMH- Pauschale Wochenbett: 30,- €
K- Taping
Taping- Pauschale: 10,- €
Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V hinausgehen
Hilfeleistung in der Schwangerschaft:
Mehr als 90 Minuten (18 Einheiten) pro Termin
Mehr als 12 Telefonische Kurzberatungen á 10 Minuten
Hilfeleistung im frühen Wochenbett (bis 10. Lebenstag des Kindes):
Mehr als 90 Minuten (18 Einheiten) pro Termin
Mehr als 20 Kontakte
Hilfeleistung im späten Wochenbett (ab dem 11. Lebenstag bis zur 12. Lebenswoche):
Mehr als 60 Minuten (12 Einheiten) pro Termin
Mehr als 16 Kontakte
Hilfeleistung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes (ab der 13. Lebenswoche bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Kindes bis zum 9. Lebensmonat)
Mehr als 45 Minuten (9 Einheiten) pro Termin
Mehr als 8 Kontakte
Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der Leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird, i.d.R. mehr als 25 km.
Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfänger*in vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
Abrechnung und Entgeld
Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfänger*innen als Selbstzahler*innen zur Zahlung verpflichtet.
Leistungsempfänger*innen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 der AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sie die Leistungsempfänger*innen als Selbstzahler*innen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
Selbstzahler*innen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AVB verpflichtet. Bei Selbstzahler*innen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenverordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfänger*in ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
Sofern die Privatgebührenverordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung bkeine Vergütung der Leistung analog dem Ergänzungsvertrag zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V vorsieht, gelten die Erstattungssätze des Ergänzungsvertrags.
Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.
Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
Sofern die Leistungsempfänger*in Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
Die allgemeinen Vertragsbedingungen treten mit Unterzeichnung des Behandlungsvertrages in Kraft
Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.
Vazgeçme hakkı
Tüketici, ağırlıklı olarak ticari veya bağımsız mesleki faaliyetlerine atfedilemeyecek amaçlarla hukuki bir işlem gerçekleştiren herhangi bir gerçek kişidir. Ebe/ebelik pratiği katılımcıya şunu belirtmektedir: Bu sözleşmeyi 14 gün içerisinde sebep göstermeksizin fesih hakkına sahipsiniz. İptal süresi sözleşmenin imzalandığı günden itibaren 14 gündür. Cayma hakkınızı kullanmak için, bu sözleşmeden çekilme kararınızı ebeye açık bir beyanla (örneğin posta veya e-posta yoluyla gönderilen bir mektup) bildirmelisiniz. İptal süresinin karşılanması için, iptal hakkınızı kullandığınıza ilişkin bildirimi, iptal süresi dolmadan göndermeniz yeterlidir. İptalin sonuçları Ebe/ebelik muayenehanesi, katılımcıdan aldığı tüm ödemeleri derhal, ancak en geç iptal bildiriminin alındığı günden itibaren 14 gün içinde geri ödemek zorundadır. Katılımcı, hizmetin iptal döneminde başlamasını talep etmişse, o ana kadar kullanılan hizmetin oranına karşılık gelen uygun bir tutarı ebelik muayenehanesine ödemek zorundadır.